Es ist offensichtlich, dass sich die Beteiligten nichts schenken. Das behauptete Entgegenkommen der Gläubigerin kann ausgeschlossen werden. Die Betreibung Nr. [...] ist nicht nichtig. Ohnehin wäre sie nicht formell zu löschen, sondern nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG gegenüber Dritten zu unterdrücken gewesen. Auch stellt sich die Frage nach der Angemessenheit einer Betreibung nicht. Jeder geschuldete Betrag, sei er noch so klein, kann in Betreibung gesetzt werden. Das SchKG kennt keinen Mindestbetrag für eine Betreibung. Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. [...] ist abzuweisen.