Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011). 3. Der Beschwerdeführer hat den mit dem Zahlungsbefehl Nr. [...] in Betreibung gesetzten Unterhaltsbetrag von CHF 1’000.00 am 16. Dezember 2022 und die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Betreibungskosten am 27. Dezember 2022 bezahlt. Damit hat er die betriebene Forderung anerkannt, was eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ausschliesst. Dass die Gläubigerin in eine spätere Zahlung nach Eingang des 13. Monatslohns des Beschwerdeführers eingewilligt hat, wird nicht belegt und von der Gläubigerin bestritten. Es ist offensichtlich, dass sich die Beteiligten nichts schenken.