SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3). 2.2 Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Schon nach Art. 2