Wegen dieser querulatorischen Haltung seien die Kosten für eine Spezialzustellung, erstmals per 17. Dezember 2022 und zum zweiten Mal am 19. Januar 2023 überhaupt entstanden. Diese Kosten seien alleine aufgrund des Versäumnisses der Gläubigerin entstanden und könnten aus diesem Grund nicht von ihm verlangt werden, da er seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen sein. Dasselbe gelte für die gemäss Beleg 3 vom 8. Februar 2023 geforderten Kosten von CHF 5.30. Eine Ermahnung mittels eingeschriebenem Brief sei nicht nötig gewesen. 2.1 Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist.