Zur zweiten Betreibung führt er aus, der geforderte Betrag sei unangemessen. Der Unterhaltsbeitrag sei gemäss Beleg 2 am 16. Dezember 2022 überwiesen worden. Die Gläubigerin habe sich geweigert, das Betreibungsamt darüber zu informieren. Am 28. Dezember 2022 habe er die Löschung gefordert und der Gläubigerin angeboten, mit ihm nach dem Neujahr auf das Betreibungsamt zu gehen. Er habe nichts mehr von ihr gehört. Wegen dieser querulatorischen Haltung seien die Kosten für eine Spezialzustellung, erstmals per 17. Dezember 2022 und zum zweiten Mal am 19. Januar 2023 überhaupt entstanden.