II. 1.1 Der Beschwerdeführer bringt zur ersten Betreibung auf ausstehende Unterhaltszahlungen vor, diese sei rechtsmissbräuchlich und unangemessen. Er habe seine Exfrau darauf hingewiesen, dass die Restzahlung Mitte Dezember mit dem 13. Monatslohn erfolge. Ihre Antwort, nächstes Mal würde sie dies gerne früher wissen, dürfe als Zustimmung gewertet werden. Es habe zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, dass der Betrag nicht bezahlt werde. Die Einleitung einer Betreibung sei hier vollkommen unnötig und unangemessen und habe einzig den Zweck, den Schuldner zu schikanieren. 1.2 Zur zweiten Betreibung führt er aus, der geforderte Betrag sei unangemessen.