3. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 4. Die Gläubigerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, verlangte am 16. Mai 2023 (Postaufgabe), die entstandenen Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Weiter beantragte sie, der Beschwerdeführer habe nach Abschluss dieser Abklärung die Kosten der Betreibung und des Friedensrichters innert 10 Tagen zu bezahlen.