{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-30_2023-08-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165986&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b979dc25cbd54933886735a269a8b646"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.08.2023 SCBES.2023.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibung Nrn. [...] und [....]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:24", "Checksum": "672a9b2516b2851457383048514ada76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.08.2023 SCBES.2023.30\nRegeste:\nBetreibung Nrn. [...] und [....]\n\n\n4. Mit einem weiteren Zahlungsbefehl vom 22. März 2023 in der Betreibung Nr. [...] setzte die Gläubigerin nicht bezahlte Betreibungskosten mit Einschreibegebühr von insgesamt CHF 37.55 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2023 gegen den Beschwerdeführer in Betreibung. Die Gläubigerin hat diese Betreibung eingeleitet, nachdem ihr die Kosten der Spezialzustellung von CHF 27.25 der Betreibung Nr. [...] in Rechnung gestellt worden waren. Zusätzliche CHF 5.30 verlangt die Gläubigerin für ein Einschreiben. Unklar sind die verbleibenden CHF 5.00. Zwar sind dem Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. [...] weitere CHF 8.00 für den Zustellungsversuch vom 31. Januar 2023 aufgeführt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 eine Direktzahlung von CHF 58.60 an die Gläubigerin geleistet, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt gemäss Betreibungsprotokoll lediglich Betreibungskosten von CHF 53.30 aufgelaufen sind. Wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 37.55 zusammensetzt und was darin alles enthalten ist, kann mit den vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend festgestellt werden. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen offenbleiben. Denn es bestanden noch offene Betreibungskosten. Zudem kann ein Gläubiger, solange dies nicht rechtsmissbräuchlich geschieht, jeden beliebigen Anspruch auf dem Betreibungsweg geltend machen, ohne dessen materiellen Bestand nachzuweisen.\n5. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Gläubigerin die Kosten der Spezialzustellung hätte vermeiden können, da er mit seinen Direktzahlungen vom 16. Dezember 2022 von CHF 1’000.00 und von CHF 58.60 vom 27. Dezember 2022 seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen sei. Dennoch bleibt die Frage offen, wer die Bezahlung dem Betreibungsamt hätte melden und damit die weiteren Zustellversuche für den Zahlungsbefehl hätte verhindern müssen, der Schuldner oder die Gläubigerin. Offensichtlich ist, dass von der Gläubigerin nicht verlangt werden kann, dass sie den Gang des Betreibungsverfahrens minutiös mitverfolgt, um dem Schuldner weitere Kosten zu ersparen. Zudem konnte die Gläubigerin ja auch kaum rechtzeitig wissen, ob der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde, insbesondere nicht über die Feiertage. Da bei ihr Zahlungen eingingen, nachdem sie die Betreibung mit ihrem Betreibungsbegehren in Gang gesetzt hatte, konnte sie davon ausgehen, dass der Schuldner auf die Zustellung des Zahlungsbefehls reagiert hat. Soweit der Beschwerdeführer von ihr eine Löschung der Betreibung gefordert haben will, ist sie dazu nicht verpflichtet. Ohnehin liegt es im Interesse des Schuldners, das Betreibungsverfahren zu stoppen, sobald die Schuld getilgt ist. Dazu braucht er die Mithilfe der Gläubigerin nicht. Es ist denn auch vom Schuldner zu erwarten und zu verlangen, dass er die Tilgung der Schuld und der Kosten selbst meldet, wenn er die noch nicht erfolgte und nunmehr nicht mehr nötige Spezialzustellung des Zahlungsbefehls verhindern und sich weitere Betreibungskosten ersparen will.\n6. Schliesslich ist auch die Rechtsmissbräuchlichkeit der zweiten Betreibung Nr. [...] zu verneinen. Die Kosten der Spezialzustellung sind Betreibungskosten, welche nach Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Schuldner zu tragen sind. An und für sich wäre die Gläubigerin nach Absatz 2 dieser Bestimmung berechtigt gewesen, die Betreibungskosten vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben. Vorliegend hätte sie dazu nach Art. 88 Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren stellen müssen. Auch bei diesem Vorgehen wären dem Schuldner weitere Kosten erwachsen. Zwar können die Betreibungskosten gar nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (BGE III 687 E.2.3). Ein derartiges juristisches Fachwissen kann jedoch von einer Gläubigerin nicht verlangt werden. Überdies gibt es einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2015 (RT150101; publiziert in ZR 114 Nr. 74), der eine separate Betreibung für Betreibungskosten als zulässig erachtet. Dass die Gläubigerin für die ihr in Rechnung gestellten Kosten der Spezialzustellung von CHF 27.25 eine neue Betreibung eingeleitet hat, kann somit nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie mit dieser Betreibung einen um CHF 10.30 höheren Betrag eingefordert hat. Ohnehin ist auch in Bezug auf diese Mehrforderung ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht erkennbar. Denn es ist offensichtlich, dass die Gläubigerin sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Eintreibung des Unterhaltsbeitrags erwachsenden Kosten dem Beschwerdeführer weiterbelasten will. Ob und welchen Betrag dieser schlussendlich schuldet, ist eine materielle Frage, welche nicht von den Zwangsvollstreckungsorganen zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer hat Rechtsvorschlag erhoben. Über den Bestand und die Höhe der Schuld wird in den dafür vorgesehenen Verfahren entschieden werden. Für den Entscheid über die Tragung der aufgelaufenen Friedensrichterkosten ist die Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht zuständig. Auf den entsprechenden Antrag der Gläubigerin wird nicht eingetreten.\n7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben."}