{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-30_2023-08-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165986&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b979dc25cbd54933886735a269a8b646"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 21.08.2023 SCBES.2023.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibung Nrn. 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Der Unterhaltsbeitrag sei gemäss Beleg 2 am 16. Dezember 2022 überwiesen worden. Die Gläubigerin habe sich geweigert, das Betreibungsamt darüber zu informieren. Am 28. Dezember 2022 habe er die Löschung gefordert und der Gläubigerin angeboten, mit ihm nach dem Neujahr auf das Betreibungsamt zu gehen. Er habe nichts mehr von ihr gehört. Wegen dieser querulatorischen Haltung seien die Kosten für eine Spezialzustellung, erstmals per 17. Dezember 2022 und zum zweiten Mal am 19. Januar 2023 überhaupt entstanden. Diese Kosten seien alleine aufgrund des Versäumnisses der Gläubigerin entstanden und könnten aus diesem Grund nicht von ihm verlangt werden, da er seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen sein. Dasselbe gelte für die gemäss Beleg 3 vom 8. Februar 2023 geforderten Kosten von CHF 5.30. Eine Ermahnung mittels eingeschriebenem Brief sei nicht nötig gewesen.\n2.1 Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, wenn sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3).\n2.2 Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen. Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen (Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel Kommentar, Bd. II, Basel 2021 N 12 zu Art. 22 und N 15 f. zu Art 69 SchKG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 130 II 270 E. 3.2; 115 III 18 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011).\n3. Der Beschwerdeführer hat den mit dem Zahlungsbefehl Nr. [...] in Betreibung gesetzten Unterhaltsbetrag von CHF 1’000.00 am 16. Dezember 2022 und die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Betreibungskosten am 27. Dezember 2022 bezahlt. Damit hat er die betriebene Forderung anerkannt, was eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ausschliesst. Dass die Gläubigerin in eine spätere Zahlung nach Eingang des 13. Monatslohns des Beschwerdeführers eingewilligt hat, wird nicht belegt und von der Gläubigerin bestritten. Es ist offensichtlich, dass sich die Beteiligten nichts schenken. Das behauptete Entgegenkommen der Gläubigerin kann ausgeschlossen werden. Die Betreibung Nr. [...] ist nicht nichtig. Ohnehin wäre sie nicht formell zu löschen, sondern nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG gegenüber Dritten zu unterdrücken gewesen. Auch stellt sich die Frage nach der Angemessenheit einer Betreibung nicht. Jeder geschuldete Betrag, sei er noch so klein, kann in Betreibung gesetzt werden. Das SchKG kennt keinen Mindestbetrag für eine Betreibung. Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. [...] ist abzuweisen."}