SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen. Wie vom Betreibungsamt dargelegt, hat der Schuldner den Vorladungen auf dem Betreibungsamt zu erscheinen, bislang nicht Folge geleistet, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass ihn das Betreibungsamt durch die Polizei hat vorführen lassen (vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87). 3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer pauschal geltend, das Betreibungsamt erhebe nach eigenem Ermessen exzessive Gebühren. Er legt jedoch nicht dar, welche Gebühren nicht der Gebührenverordnung zum SchKG entsprechen und damit widerrechtlich sein sollten. Somit ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.