II. 1. Der Schuldner stellte am 23. November 2022 bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...]. Einem solchen Gesuch kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu, zumal der Schuldner dies im betreffenden Verfahren auch nicht beantragt hat. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die betreffende Betreibung während des laufenden Gesuchsverfahrens fortgesetzt hat. Im Übrigen wurde das Gesuch mit Urteil vom 5. Januar 2023 abgewiesen (SCWIF.2022.6). 2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen.