Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verweise auf die Wohnverhältnisse seiner geschiedenen Frau für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4. Aufgrund des sofortigen Entscheids in der vorliegenden Angelegenheit ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: