Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2023 anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern er bemängelt, dass der Mietzins kurz nach Erlass der Verfügung vom 17. März 2023 ohne das Vorliegen neuer Tatsachen herabgesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der Mietzins schon im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 17. März 2023 überhöht war.