2. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Im Lichte dessen und des in der Existenzminimumberechnung vom 17. März 2023 angerechneten Einkommens von CHF 3'209.90 ist der Betrag von CHF 1'500.00 als Wohnkosten für einen alleinstehenden Schuldner fraglos zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 2-Zimmerwohnung den Ansprüchen eines alleinstehenden Schuldners.