Weil die Aufsichtsbehörde sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten. Im Übrigen kann die Frage nach einer allfälligen Gehörsverletzung vorliegend auch deshalb offen gelassen werden, weil die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 2. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten.