II. 1. Vorweg ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 2023 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Ob vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann jedoch offen gelassen werden. Diese wäre, selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, im vorliegenden Verfahren ohnehin heilbar.