Schliesslich sei der wichtigste Grund für einen weiteren Verbleib in der Wohnung der, dass er die Vermieterin, B.___, unterstütze, die nach einem Unfall im letzten Sommer unter Demenz leide. Ein Wegzug sei unter diesen Umständen für den Beschwerdeführer nicht zumutbar und für Frau B.___ eine eigentliche Katastrophe. Im Übrigen empfinde er die Herabsetzung des Mietzinses in Anbetracht des Umstandes, dass seine geschiedene Ehefrau in einer 4 1/2-Zimmer wohne, für deren Erwerb er eine erhebliche Summe habe beisteuern müssen, als ungerecht. 2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags um aufschiebende Wirkung.