zu qualifizieren sei. Dieser formelle Mangel habe zwingend zur Folge, dass die Verfügung nichtig sei und die Sache schon allein deswegen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren sei es rechtlich nicht zu akzeptieren, dass die Vorinstanz kurz nach ihrer ersten, nicht angefochtenen Verfügung vom 17. März 2023 ohne ersichtlichen Grund, ohne neue Tatsachen zu benennen und insbesondere ohne Kenntnisse der näheren, zu berücksichtigenden Umstände eine Verfügung mit einer massiven Herabsetzung des Existenzminimums erlassen habe. Sodann sei die Miete der von ihm vor mehr als 10 Jahren gemieteten Wohnung wegen der gestiegenen Stromkosten um CHF 250.00 erhöht worden.