{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-28_2023-05-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165359&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3aaacfd9ac1b9d64e03611f463efbeee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.05.2023 SCBES.2023.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung Mietzins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:10:29", "Checksum": "9530c60d19c37c44fc19a8a7094f2a6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.05.2023 SCBES.2023.28\nRegeste:\nHerabsetzung Mietzins\n\nII.\n1. Vorweg ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 2023 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Ob vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann jedoch offen gelassen werden. Diese wäre, selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, im vorliegenden Verfahren ohnehin heilbar. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Weil die Aufsichtsbehörde sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten. Im Übrigen kann die Frage nach einer allfälligen Gehörsverletzung vorliegend auch deshalb offen gelassen werden, weil die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n2. Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Im Lichte dessen und des in der Existenzminimumberechnung vom 17. März 2023 angerechneten Einkommens von CHF 3'209.90 ist der Betrag von CHF 1'500.00 als Wohnkosten für einen alleinstehenden Schuldner fraglos zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 2-Zimmerwohnung den Ansprüchen eines alleinstehenden Schuldners. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2023 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2023 anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.\nAn diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern er bemängelt, dass der Mietzins kurz nach Erlass der Verfügung vom 17. März 2023 ohne das Vorliegen neuer Tatsachen herabgesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der Mietzins schon im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 17. März 2023 überhöht war. Da aber eine sofortige Mietzinsherabsetzung unverhältnismässig wäre, hat das Betreibungsamt diese unter Gewährung einer angemessenen Frist per 1. Oktober 2023 angekündigt. Es handelt sich somit auch nicht um einen Widerruf der Verfügung vom 17. März 2023. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.\nSodann sind die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Gründe zum Verbleib in der Wohnung – ökologisches Verhalten durch Wärmepumpenheizung und Wärmepumpenboiler / Unterstützung der dementen Vermieterin – sehr lobenswert. Sie können aber nicht dazu führen, dass deshalb auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet werden kann, zumal der Beschwerdeführer gegenüber seiner Vermieterin keine gesetzlichen, sondern nur moralische Unterstützungspflichten wahrnimmt. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verweise auf die Wohnverhältnisse seiner geschiedenen Frau für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.\n3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n4. Aufgrund des sofortigen Entscheids in der vorliegenden Angelegenheit ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch\nDas Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2023 abgewiesen (BGer 5A_446/2023)."}