{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-30", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-28_2023-05-30.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=165359&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3aaacfd9ac1b9d64e03611f463efbeee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.05.2023 SCBES.2023.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung Mietzins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:10:29", "Checksum": "9530c60d19c37c44fc19a8a7094f2a6f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.05.2023 SCBES.2023.28\nRegeste:\nHerabsetzung Mietzins\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 30. Mai 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Herabsetzung Mietzins\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. März 2023 betreffend Herabsetzung des Mietzinses und stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei der Beschwerde gemäss Art. 36 SchKG die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n2. Es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 2023 wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zur Wiederholung des Verfahrens an das Betreibungsamt Solothurn zurückzuweisen.\nEventualiter sei der vom Beschwerdeführer aktuell für die 2 ½-Zimmerwohnung am [...] aufzuwendende Betrag von monatlich CHF 1'500.00, inkl. Nebenkosten, sowie die daraus resultierende pfändbare Quote von CHF 947.00 wie in der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2023 zu belassen.\nZur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei unwahrscheinlich, dass er innerhalb der vom Betreibungsamt per 1. Oktober 2023 gesetzten Frist bei seinen finanziellen Möglichkeiten (Pfändung seines Einkommens, einzig bestehend aus der AHV-Rente und der Rente der Pensionskasse) überhaupt eine Wohnung finden werde, auch wenn in [...] im Preissegment bis maximal CHF 1'200.00 pro Monat, inkl. Nebenkosten, eine geringe Anzahl solcher Wohnungen ausgeschrieben seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bis heute keine Gelegenheit gehabt, zu dieser verfügten Herabsetzung des Mietzinses Stellung zu nehmen, was ohne Zweifel als Verweigerung bzw. Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei. Dieser formelle Mangel habe zwingend zur Folge, dass die Verfügung nichtig sei und die Sache schon allein deswegen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren sei es rechtlich nicht zu akzeptieren, dass die Vorinstanz kurz nach ihrer ersten, nicht angefochtenen Verfügung vom 17. März 2023 ohne ersichtlichen Grund, ohne neue Tatsachen zu benennen und insbesondere ohne Kenntnisse der näheren, zu berücksichtigenden Umstände eine Verfügung mit einer massiven Herabsetzung des Existenzminimums erlassen habe. Sodann sei die Miete der von ihm vor mehr als 10 Jahren gemieteten Wohnung wegen der gestiegenen Stromkosten um CHF 250.00 erhöht worden. Das Gebäude sei im Rahmen des Umbaus zum Mehrfamilienhaus mit einer Wärmepumpenheizung und einem Wärmepumpenboiler ausgestattet worden. Diese umweltschonende Wärmegewinnung sei für den Beschwerdeführer wichtig, weil er sich schon seit Jahren darum bemühe – auch unter Inkaufnahme von Einschränkungen –, sich nach Möglichkeit ökologisch zu verhalten. Schliesslich sei der wichtigste Grund für einen weiteren Verbleib in der Wohnung der, dass er die Vermieterin, B.___, unterstütze, die nach einem Unfall im letzten Sommer unter Demenz leide. Ein Wegzug sei unter diesen Umständen für den Beschwerdeführer nicht zumutbar und für Frau B.___ eine eigentliche Katastrophe. Im Übrigen empfinde er die Herabsetzung des Mietzinses in Anbetracht des Umstandes, dass seine geschiedene Ehefrau in einer 4 1/2-Zimmer wohne, für deren Erwerb er eine erhebliche Summe habe beisteuern müssen, als ungerecht.\n2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags um aufschiebende Wirkung.\n3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.\n"}