Im Übrigen gibt es nebst dem Schuldner, dessen Anteil gepfändet wurde, nur einen anderen Miterben. Diesem konnte die Anzeige nach der unwidersprochen gebliebenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt werden. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: