4. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, ob das Betreibungsamt die richtigen und aktuellen Adressen der anderen Erben verwendet hat, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung weder dargetan noch ersichtlich. Einen praktischen Verfahrenszweck würde eine Beschwerde erst dann verfolgen, wenn dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen würde, wenn einem anderen Verfahrensbeteiligten eine Verfügung nicht zugestellt werden könnte. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen gibt es nebst dem Schuldner, dessen Anteil gepfändet wurde, nur einen anderen Miterben.