Damit steht fest, dass die Pfändung des Anteilrechts die richtige Erbschaft betroffen hat. Das in der Anzeige der Pfändung des Anteilrechtes angegebene falsche Geburtsdatum der Erblasserin beeinträchtigt weder die Gültigkeit der Pfändung noch diejenige der Anzeige selbst. Inskünftig wird das Betreibungsamt das richtige Geburtsdatum einsetzen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, ob das Betreibungsamt die richtigen und aktuellen Adressen der anderen Erben verwendet hat, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung weder dargetan noch ersichtlich.