Er macht weiter geltend, wenn die Person 1936 geboren sei, handle es sich nicht um ihre Erbschaft und die Pfändung sei aufzuheben. 3. Das Betreibungsamt stellte in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit geboten worden war, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen, liess sich nicht mehr vernehmen.