I. 1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen zeigte A.___ mit Verfügung vom 6. März 2023 gemäss Art. 104 SchKG an, dass der Erbschaftsanteil des Schuldners B.___ am Nachlass der Erblasserin C.___ gepfändet worden ist. 2. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) reichte dagegen am 18. März 2023 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein und verlangte, die Personendaten seien zu überprüfen und gegebenenfalls zu bereinigen. Er macht weiter geltend, wenn die Person 1936 geboren sei, handle es sich nicht um ihre Erbschaft und die Pfändung sei aufzuheben.