113 III 2ff.). Im vorliegenden Fall sind die geforderten Unterhaltszahlungen unter den Parteien im Grundsatz unbestritten, womit eine offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit verneint werden kann. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, mittels negativer Feststellungsklage die richterliche Aufhebung der Betreibung zu verlangen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.