Von der Aufsichtsbehörde darf nicht überprüft werden, ob ein Anspruch materiell begründet ist. Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zwangsvollstreckungsrecht beachtlich, aber angesichts der Möglichkeit, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne den Bestand des in Betreibung gesetzten Anspruches nachweisen zu müssen, ist der Rechtsmissbrauch diesbezüglich praktisch ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Gläubiger mit dem Betreibungsverfahren Ziele verfolgt, die offensichtlich nicht das Geringste mit Zwangsvollstreckung zu tun haben und dieser den Betriebenen zum Beispiel bedrängen oder in seinem Kredit schädigen will (BGE 115 III 18ff.; 113 III 2ff.).