Nach den eingereichten Zahlungsquittungen ist er dieser Zahlungsverpflichtung jeweils Anfangs des betreffenden Monats – und damit fristgerecht und vor Anhebung der Betreibung – nachgekommen. Bei dieser Sachlage ist die Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte im Lichte des in E. II. 1.3 hiervor Gesagten zu Unrecht erfolgt. 3. Demnach wird die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte nicht bekanntzugeben.