Somit hat der Beschwerdeführer mit diesen Zahlungsbestätigungen die Ausführungen der Gläubigerin aus der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022, wonach er die Unterhaltszahlungen erst im September 2022 geleistet habe, widerlegt. Gemäss den eingereichten Zahlungsquittungen und den Angaben der Gläubigerin auf dem Zahlungsbefehl ist der Beschwerdeführer verpflichtet, der Gläubigerin ab Januar 2022 (oder gemäss Angaben auf dem Zahlungsbefehl ab Februar 2022) monatlich CHF 500.00 zu bezahlen. Nach den eingereichten Zahlungsquittungen ist er dieser Zahlungsverpflichtung jeweils Anfangs des betreffenden Monats – und damit fristgerecht und vor Anhebung der Betreibung – nachgekommen.