Jedoch macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor der Aufsichtsbehörde geltend, er habe die Unterhaltszahlungen jeweils pünktlich überwiesen. In diesem Zusammenhang reicht er Zahlungsquittungen für die Monate Januar – August 2022 über den Betrag von je CHF 500.00 ein, worauf die Gläubigerin die Bezahlung der jeweiligen Summe Anfangs des jeweiligen Monats unterschriftlich bestätigt hatte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 forderte die Aufsichtsbehörde die Gläubigerin sodann auf, dazu Stellung zu nehmen. Sie liess sich jedoch nicht vernehmen.