Ginge man aber im Weiteren von der Darstellung der Gläubigerin aus, wonach der Beschwerdeführer die ausstehenden Unterhaltsschulden erst im September 2022 und damit nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. August 2022 bezahlt habe, dann wäre das Gesuch im Lichte des in E. II. 1.3 hiervor Gesagten dennoch abzuweisen. Jedoch macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor der Aufsichtsbehörde geltend, er habe die Unterhaltszahlungen jeweils pünktlich überwiesen.