SchKG, welches zu einer Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte führt, – nämlich der fehlende Nachweis, dass die Gläubigerin rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat – erfüllt. Ginge man aber im Weiteren von der Darstellung der Gläubigerin aus, wonach der Beschwerdeführer die ausstehenden Unterhaltsschulden erst im September 2022 und damit nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. August 2022 bezahlt habe, dann wäre das Gesuch im Lichte des in E. II. 1.3 hiervor Gesagten dennoch abzuweisen.