In diesem Fall werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf die Rechtsöffnung. Demnach ist das eine Kriterium gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, welches zu einer Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte führt, – nämlich der fehlende Nachweis, dass die Gläubigerin rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat – erfüllt.