Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mitteilung macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt. Allfällige Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdeweg zu regeln (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, ergänzt am 19. Oktober 2021). 2. Vorliegend gab die Gläubigerin mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 gegenüber dem Betreibungsamt an, im September 2022 habe der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. In diesem Fall werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf die Rechtsöffnung.