1.3 Sodann ist das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte auch dann abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dies ist leicht festzustellen, wenn die Forderung beim Betreibungsamt beglichen wurde. Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mitteilung macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt.