Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, 2018, S. 405). 1.3