Ab September lägen dann Zahlungsbestätigungen der Bank vor. Dennoch werde im vorliegenden Fall das Gesuch wohl gutzuheissen sein, es sei denn die Gläubigerin belege den effektiven und von den vorliegenden Belegen abweichenden Zeitpunkt der Zahlung der Forderung im Beschwerdeverfahren. Die Gläubigerin wäre somit zu einer entsprechenden Stellungnahme einzuladen und könnte so allenfalls die Aktenlage widerlegen. 4. Die Gläubigerin, zur Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen. 5. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. II.