Aufgrund dieser Aktenlage wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass die Betreibung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt worden bzw. noch nicht fällig gewesen seien. Die Gläubigerin habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 aber erwähnt, die Zahlung sei im September erfolgt, d.h. somit nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Für diese Version sprächen unter Umständen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlungsbelege, welche durchaus auch im Rahmen einer einmaligen Zahlung unterzeichnet worden sein könnten. Ab September lägen dann Zahlungsbestätigungen der Bank vor.