Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 verzichtet das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrags und führt aus, das Betreibungsbegehren der Gläubigerin sei am 17. Juni 2022 eingegangen. Der Beschwerdeführer reiche für die Unterhaltsbeiträge Januar bis August 2022 Zahlungsquittungen ein. Diese seien jeweils auf den ersten Arbeitstag des Monats datiert. Aufgrund dieser Aktenlage wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass die Betreibung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt worden bzw. noch nicht fällig gewesen seien.