Sie habe ihn aber ungerechtfertigt betrieben mit der Begründung, er habe den Unterhalt nicht bezahlt. Im Schreiben an das Betreibungsamt vom 14. Dezember 2022 behaupte die Gläubigerin, er habe den Unterhalt erst im September 2022 bezahlt und bezahle seither weiter, was nicht der Wahrheit entspreche. Hiermit beantrage er die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte und Löschung der ungerechtfertigten Betreibung aus dem Registerauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen. 3. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 verzichtet das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrags und führt aus, das Betreibungsbegehren der Gläubigerin sei am 17. Juni 2022 eingegangen.