] an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung in dieser Betreibung sei gemäss Mitteilung der Gläubigerin bezahlt worden. In einem solchen Kontext nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtschutz verdiene. 2. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, gemäss Scheidungsurteil sei er zur Zahlung von 16 x CHF 500.00 ab Februar 2022 verpflichtet worden.