Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 3) nahm die Gläubigerin zuhanden des Betreibungsamtes zum Gesuch des Beschwerdeführers Stellung und führte im Wesentlichen aus, im September 2022 habe der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. In diesem Fall werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf die Rechtsöffnung. 1.5 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. Dezember 2022) wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung in dieser Betreibung sei gemäss Mitteilung der Gläubigerin bezahlt worden.