{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-1_2023-02-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164286&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "317ebc4afb228d8ce57d499738a92409"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.02.2023 SCBES.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:28", "Checksum": "a9c0511d92dd6ab6111a8e831e8a8f21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.02.2023 SCBES.2023.1\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\n\n\n4. Insofern der Beschwerdeführer zusätzlich den Antrag stellt, die betreffende Betreibung sei zu löschen, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. So darf jeder Gläubiger eine Betreibung einleiten, ohne Bestand und Höhe seiner Forderung nachweisen zu müssen. Von der Aufsichtsbehörde darf nicht überprüft werden, ob ein Anspruch materiell begründet ist. Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zwangsvollstreckungsrecht beachtlich, aber angesichts der Möglichkeit, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne den Bestand des in Betreibung gesetzten Anspruches nachweisen zu müssen, ist der Rechtsmissbrauch diesbezüglich praktisch ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Gläubiger mit dem Betreibungsverfahren Ziele verfolgt, die offensichtlich nicht das Geringste mit Zwangsvollstreckung zu tun haben und dieser den Betriebenen zum Beispiel bedrängen oder in seinem Kredit schädigen will (BGE 115 III 18ff.; 113 III 2ff.). Im vorliegenden Fall sind die geforderten Unterhaltszahlungen unter den Parteien im Grundsatz unbestritten, womit eine offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit verneint werden kann. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, mittels negativer Feststellungsklage die richterliche Aufhebung der Betreibung zu verlangen.\n5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte nicht bekanntzugeben.\n2. Insofern der Beschwerdeführer die Löschung der Betreibung verlangt, wird die Beschwerde abgewiesen.\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}