{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-1_2023-02-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164286&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "317ebc4afb228d8ce57d499738a92409"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.02.2023 SCBES.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:28", "Checksum": "a9c0511d92dd6ab6111a8e831e8a8f21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.02.2023 SCBES.2023.1\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\n\n1.\n1.1 Gemäss dem seit 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.\n1.2 Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, 2018, S. 405).\n1.3 Sodann ist das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte auch dann abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dies ist leicht festzustellen, wenn die Forderung beim Betreibungsamt beglichen wurde. Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mitteilung macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt. Allfällige Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdeweg zu regeln (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, ergänzt am 19. Oktober 2021).\n2. Vorliegend gab die Gläubigerin mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 gegenüber dem Betreibungsamt an, im September 2022 habe der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. In diesem Fall werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf die Rechtsöffnung. Demnach ist das eine Kriterium gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, welches zu einer Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte führt, – nämlich der fehlende Nachweis, dass die Gläubigerin rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat – erfüllt. Ginge man aber im Weiteren von der Darstellung der Gläubigerin aus, wonach der Beschwerdeführer die ausstehenden Unterhaltsschulden erst im September 2022 und damit nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. August 2022 bezahlt habe, dann wäre das Gesuch im Lichte des in E. II. 1.3 hiervor Gesagten dennoch abzuweisen. Jedoch macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor der Aufsichtsbehörde geltend, er habe die Unterhaltszahlungen jeweils pünktlich überwiesen. In diesem Zusammenhang reicht er Zahlungsquittungen für die Monate Januar – August 2022 über den Betrag von je CHF 500.00 ein, worauf die Gläubigerin die Bezahlung der jeweiligen Summe Anfangs des jeweiligen Monats unterschriftlich bestätigt hatte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 forderte die Aufsichtsbehörde die Gläubigerin sodann auf, dazu Stellung zu nehmen. Sie liess sich jedoch nicht vernehmen. Da die Gläubigerin somit die Angaben des Beschwerdeführers als auch die von ihr unterschriftlich bestätigten Zahlungsquittungen im vorliegenden Verfahren nicht bestritten hat, ist demnach aus beweisrechtlicher Sicht von deren Richtigkeit auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer mit diesen Zahlungsbestätigungen die Ausführungen der Gläubigerin aus der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022, wonach er die Unterhaltszahlungen erst im September 2022 geleistet habe, widerlegt. Gemäss den eingereichten Zahlungsquittungen und den Angaben der Gläubigerin auf dem Zahlungsbefehl ist der Beschwerdeführer verpflichtet, der Gläubigerin ab Januar 2022 (oder gemäss Angaben auf dem Zahlungsbefehl ab Februar 2022) monatlich CHF 500.00 zu bezahlen. Nach den eingereichten Zahlungsquittungen ist er dieser Zahlungsverpflichtung jeweils Anfangs des betreffenden Monats – und damit fristgerecht und vor Anhebung der Betreibung – nachgekommen. Bei dieser Sachlage ist die Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte im Lichte des in E. II. 1.3 hiervor Gesagten zu Unrecht erfolgt.\n3. Demnach wird die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte nicht bekanntzugeben."}