{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-02-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2023-1_2023-02-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=164286&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "317ebc4afb228d8ce57d499738a92409"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.02.2023 SCBES.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:28", "Checksum": "a9c0511d92dd6ab6111a8e831e8a8f21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 14.02.2023 SCBES.2023.1\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 14. Februar 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter von Felten\nOberrichter Werner\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\n1. Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieb B.___ (nachfolgend Gläubigerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf einen Betrag von CHF 4'000.00. Als Forderungsgrund wurde Folgendes angegeben: «8 x 500.- Unterhaltsbeiträge. Gemäss Versprechen im Richteramt wenn Haus [...] verkauft ist. Haus wurde mittlerweile verkauft, ab Februar bis jetzt à 500.-, 4'000.00 Unterhalt.» Gegen den Zahlungsbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am 18. August 2022 zugestellt wurde, erhob dieser gleichentags Rechtsvorschlag.\n1.2 Am 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Olten-Gösgen ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.\n1.3 Mit Schreiben vom 24. November 2022 zeigte das Betreibungsamt der Gläubigerin das vorgenannte Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte an und forderte diese auf mitzuteilen, ob sie bezüglich der genannten Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe oder der Schuldner die Forderung vollständig bezahlt habe.\n1.4 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 3) nahm die Gläubigerin zuhanden des Betreibungsamtes zum Gesuch des Beschwerdeführers Stellung und führte im Wesentlichen aus, im September 2022 habe der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. In diesem Fall werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf die Rechtsöffnung.\n1.5 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. Dezember 2022) wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung in dieser Betreibung sei gemäss Mitteilung der Gläubigerin bezahlt worden. In einem solchen Kontext nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtschutz verdiene.\n2. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, gemäss Scheidungsurteil sei er zur Zahlung von 16 x CHF 500.00 ab Februar 2022 verpflichtet worden. Laut den von der Gläubigerin unterschriebenen Quittungen habe er diese immer pünktlich überwiesen. Sie habe ihn aber ungerechtfertigt betrieben mit der Begründung, er habe den Unterhalt nicht bezahlt. Im Schreiben an das Betreibungsamt vom 14. Dezember 2022 behaupte die Gläubigerin, er habe den Unterhalt erst im September 2022 bezahlt und bezahle seither weiter, was nicht der Wahrheit entspreche. Hiermit beantrage er die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte und Löschung der ungerechtfertigten Betreibung aus dem Registerauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen.\n3. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 verzichtet das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrags und führt aus, das Betreibungsbegehren der Gläubigerin sei am 17. Juni 2022 eingegangen. Der Beschwerdeführer reiche für die Unterhaltsbeiträge Januar bis August 2022 Zahlungsquittungen ein. Diese seien jeweils auf den ersten Arbeitstag des Monats datiert. Aufgrund dieser Aktenlage wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass die Betreibung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt worden bzw. noch nicht fällig gewesen seien. Die Gläubigerin habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 aber erwähnt, die Zahlung sei im September erfolgt, d.h. somit nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Für diese Version sprächen unter Umständen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlungsbelege, welche durchaus auch im Rahmen einer einmaligen Zahlung unterzeichnet worden sein könnten. Ab September lägen dann Zahlungsbestätigungen der Bank vor. Dennoch werde im vorliegenden Fall das Gesuch wohl gutzuheissen sein, es sei denn die Gläubigerin belege den effektiven und von den vorliegenden Belegen abweichenden Zeitpunkt der Zahlung der Forderung im Beschwerdeverfahren. Die Gläubigerin wäre somit zu einer entsprechenden Stellungnahme einzuladen und könnte so allenfalls die Aktenlage widerlegen.\n4. Die Gläubigerin, zur Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.\n5. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.\nII.\n"}