Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf CHF 280.00 zu senken ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: