Zudem profitiert er damit nur teilweise von den tieferen Lebenshaltungskosten in […]. Demnach rechtfertigt es sich nicht, den Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 zu kürzen. Dagegen erscheint eine Kürzung des Grundbetrages der ebenfalls in [...] wohnhaften Tochter des Schuldners von CHF 400.00 aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers auf CHF 280.00 gerechtfertigt. 3. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf CHF 280.00 zu senken ist. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.