Damit ist die Beschwerde in diesen Punkten gegenstandslos geworden. 2. Sodann ist auf das Begehren des Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Grundbetrag des Schuldners und seiner Tochter aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in [...] zu senken sei. 2.1 Diesbezüglich ist auf die im Unterhaltsrecht geltende Rechtsprechung zu verweisen, welche auch im vorliegenden Fall relevant ist: Wohnt der Unterhaltspflichtige im Ausland, so ist bei der Berechnung des Grundbetrags die Lebenshaltung dieses Landes zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_462/2010 vom 24.10.2011 E. 3.1).