Zwar erscheint die Position «Arbeitsplatzfahrten» mit CHF 350.00 immer noch in der Existenzminimumberechnung vom 1. März 2023. Wie aber aus der Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung vom 1. März 2023 ersichtlich ist, wurde der Arbeitgeber angewiesen, den das monatliche Existenzminimum von CHF 3'140.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen. Demnach wurde dort der Betrag von CHF 350.00 für Arbeitsplatzfahren in Abzug gebracht (vgl. Existenzminimumberechnung vom 1. März 2023, in welcher das Existenzminimum auf CHF 3'490.00 festgelegt wurde). Damit ist die Beschwerde in diesen Punkten gegenstandslos geworden.