II. 1. Mit Pfändungsverfügung vom 1. März 2023 hat das Betreibungsamt die Existenzminimumberechnung in den Positionen «auswärtige Verpflegung» und «Arbeitsplatzfahrten» revidiert und damit den diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers, wonach diese Positionen nicht zum Existenzminimum des Beschwerdegegners hinzuzuzählen seien, entsprochen. Zwar erscheint die Position «Arbeitsplatzfahrten» mit CHF 350.00 immer noch in der Existenzminimumberechnung vom 1. März 2023.